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   LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 125/12 B   

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https://dejure.org/2009,115355
LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 125/12 B (https://dejure.org/2009,115355)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19.01.2009 - L 13 AS 125/12 B (https://dejure.org/2009,115355)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19. Januar 2009 - L 13 AS 125/12 B (https://dejure.org/2009,115355)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 125/12
    Bezug nehmend auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 zur Unvereinbarkeit der Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i. V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff.) hat der Senat bereits mehrfach dargelegt, dem Gesetzgeber komme bei der Verwirklichung des Auftrags aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zu, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind (BVerfG, a. a. O., Rn. 133 m. w. Nachw.).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 125/12
    Diese Überlegung greift um so mehr nach Erlass der Urteile des BVerfG vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 u. a. - wonach der Gesetzgeber verpflichtet wurde, eine Neuregelung zur Sicherstellung des menschenwürdigen Existenzminimums im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zu treffen.
  • SG Berlin, 25.04.2012 - S 55 AS 9238/12

    Hartz IV verfassungswidrig - Regelsatz um 36 Euro zu niedrig

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 125/12
    Die Prozesskostenhilfe dient der Wahrung individueller Rechte und nicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen, wobei mittlerweile hinzutritt, dass diese bereits anderweitig dem BVerfG vorgelegt worden sind (Vorlagebeschluss des SG Berlin vom 25. April 2012 - S 55 AS 9238/12), was allerdings bei Eintritt der Bewilligungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe noch nicht der Fall war.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.07.2007 - L 13 B 7/07
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 125/12
    Die Beschwerde, deren Zulässigkeit gem. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Hinblick auf das Erreichen des Schwellenwertes i. H. von 750, 00 EUR bereits fraglich ist - nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine Beschwerde gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts nur dann zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulassungsfrei nach § 144 Abs. 1 SGG statthaft ist (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Beschluss vom 13. September 2011 - L 13 AS 257/11 B - m. w. Nachw.; Beschluss vom 4. November 2010 - L 13 AS 306/10 B - m. w. N.; Beschluss vom 13. September 2007 - L 13 B 7/07 AS - in: Nds. Rpfl. 2008, 62); auch für eine aus fünf Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft ist bei Betrachtung eines Zeitraums von lediglich zwei Monaten zweifelhaft, ob die Kläger eine Erhöhung ihrer Regelsatzleistungen begehren, die insgesamt einen Betrag i. H. von 750, 00 EUR übersteigt - ist nicht begründet.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2010 - L 13 AS 306/10
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 125/12
    Die Beschwerde, deren Zulässigkeit gem. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Hinblick auf das Erreichen des Schwellenwertes i. H. von 750, 00 EUR bereits fraglich ist - nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine Beschwerde gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts nur dann zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulassungsfrei nach § 144 Abs. 1 SGG statthaft ist (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Beschluss vom 13. September 2011 - L 13 AS 257/11 B - m. w. Nachw.; Beschluss vom 4. November 2010 - L 13 AS 306/10 B - m. w. N.; Beschluss vom 13. September 2007 - L 13 B 7/07 AS - in: Nds. Rpfl. 2008, 62); auch für eine aus fünf Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft ist bei Betrachtung eines Zeitraums von lediglich zwei Monaten zweifelhaft, ob die Kläger eine Erhöhung ihrer Regelsatzleistungen begehren, die insgesamt einen Betrag i. H. von 750, 00 EUR übersteigt - ist nicht begründet.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2011 - L 13 AS 257/11
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 125/12
    Die Beschwerde, deren Zulässigkeit gem. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Hinblick auf das Erreichen des Schwellenwertes i. H. von 750, 00 EUR bereits fraglich ist - nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine Beschwerde gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts nur dann zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulassungsfrei nach § 144 Abs. 1 SGG statthaft ist (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Beschluss vom 13. September 2011 - L 13 AS 257/11 B - m. w. Nachw.; Beschluss vom 4. November 2010 - L 13 AS 306/10 B - m. w. N.; Beschluss vom 13. September 2007 - L 13 B 7/07 AS - in: Nds. Rpfl. 2008, 62); auch für eine aus fünf Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft ist bei Betrachtung eines Zeitraums von lediglich zwei Monaten zweifelhaft, ob die Kläger eine Erhöhung ihrer Regelsatzleistungen begehren, die insgesamt einen Betrag i. H. von 750, 00 EUR übersteigt - ist nicht begründet.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.01.2011 - L 13 AS 16/11
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 125/12
    Mutwillig handelt derjenige, der von vornherein den kostspieligeren Weg wählt und sich nicht so verhält, wie dies eine bemittelte Partei getan hätte, wenn sie in der gleichen Lebenssituation gewesen wäre und in verständiger Art und Weise ihre Belange vertreten wollte (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2011 - L 13 AS 16/11 B - Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Auflage 2011, § 114 Rn. 107).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 69/12
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 125/12
    Wie der Senat in ähnlich gelagerten Verfahren, in welchen die Prozessbevollmächtigten der Kläger sowie der Beklagte ebenfalls beteiligt waren, mit Beschlüssen vom 9. Juli 2012 - L 13 AS 69/12 B - und - L 13 AS 77/12 B - (sowie in wesentlichen Teilaspekten mit Beschluss vom 5. März 2012 - L 13 AS 346/11 B -) bereits ausgeführt hat, kommt ein Erfolg der Beschwerde aus mehreren selbständig nebeneinander stehenden Gesichtspunkten nicht in Betracht:.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2009 - L 13 B 5/06
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 125/12
    So wie etwa in Fällen einer Untätigkeitsklage der kostengünstigere Weg vor Erhebung der Klage grundsätzlich die vorherige Nachfrage bei der Behörde ist, die über den Antrag bzw. über den Widerspruch zu entscheiden hat (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss des 9. Senats vom 21. März 2011 - L 9 AS 87/11 B -, m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Januar 2009 - L 13 B 5/06 AS - und vom 19. Januar 2009 - L 13 B 58/08 AS), werden der unbemittelte rechtsuchende Bürger sowie sein Verfahrensbevollmächtigter nicht dadurch überfordert, wenn von ihnen - als Obliegenheit, an deren Nichtbeachtung ggf. Kostennachteile geknüpft sein können - eine sachliche Begründung des Widerspruchs verlangt wird, die ihrem Inhalt nach einem geordneten Verfahrensablauf entspricht und die sämtliche zu jener Zeit bekannte Argumente vorbringt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2012 - L 13 AS 346/11
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 125/12
    Wie der Senat in ähnlich gelagerten Verfahren, in welchen die Prozessbevollmächtigten der Kläger sowie der Beklagte ebenfalls beteiligt waren, mit Beschlüssen vom 9. Juli 2012 - L 13 AS 69/12 B - und - L 13 AS 77/12 B - (sowie in wesentlichen Teilaspekten mit Beschluss vom 5. März 2012 - L 13 AS 346/11 B -) bereits ausgeführt hat, kommt ein Erfolg der Beschwerde aus mehreren selbständig nebeneinander stehenden Gesichtspunkten nicht in Betracht:.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 B 58/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.10.2011 - L 13 AS 77/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.03.2011 - L 9 AS 87/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2012 - L 13 AS 177/12
    Wie der Senat in ähnlich gelagerten Verfahren, in welchen die Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie der Beklagte ebenfalls beteiligt waren, mit Beschlüssen vom 9. Juli 2012 - L 13 AS 69/12 B - und - L 13 AS 77/12 B - und vom 6. August 2012 - L 13 AS 125/12 B - und - L 13 AS 135/12 B - bereits ausgeführt hat, kommt ein Erfolg der Beschwerde aus mehreren selbstständig nebeneinander stehenden Gesichtspunkten nicht in Betracht:.

    Jedenfalls nach dem 21. Juli 2011 eingelegte und allein mit der Höhe der Regelleistung begründete Rechtsmittel der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen - an diesem Tag ging dort das Schreiben des Beklagten per Fax ein, die nach dort übersandte Zusicherung vom 19. Juli 2011 gälte für alle Leistungsempfänger ohne Alterseinschränkung - erweisen sich vor diesem Hintergrund sämtlich als mutwillig (vgl. die mittlerweile ständige Rechtsprechung des Senats, u. a. mit Beschlüssen vom 6. August 2012 - a. a. O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.01.2014 - L 13 AS 279/13
    Wie der Senat in ähnlich gelagerten Verfahren, in welchen die Prozessbevollmächtigten der Kläger sowie der Beklagte ebenfalls beteiligt waren (u. a. Beschlüsse vom 6. August 2012 - L 13 AS 125/12 B und L 13 AS 135/12 B - und vom 9. Juli 2012 - L 13 AS 69/12 B und L 13 AS 77/12 B -), bereits ausgeführt hat, kommt ein Erfolg der Beschwerde aus mehreren selbständig nebeneinander stehenden Gesichtspunkten nicht in Betracht:.

    Jedenfalls nach dem 21. Juli 2011 eingelegte und mit der Höhe der Regelleistung begründete Rechtsmittel der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers - an diesem Tag ging dort das Schreiben des Beklagten per Fax ein, die nach dort übersandte Zusicherung vom 19. Juli 2011 gälte für alle Leistungsempfänger ohne Alterseinschränkung - erweisen sich vor diesem Hintergrund sämtlich als mutwillig (vgl. die mittlerweile ständige Rechtsprechung des Senats, u. a. mit Beschlüssen vom 6. August 2012 - a. a. O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2012 - L 13 AS 138/12
    Wie der Senat in ähnlich gelagerten Verfahren, in welchen die Prozessbevollmächtigten der Kläger sowie der Beklagte ebenfalls beteiligt waren, mit Beschlüssen vom 9. Juli 2012 - L 13 AS 69/12 B - und - L 13 AS 77/12 B - und vom 6. August 2012 - L 13 AS 125/12 B und L 13 AS 135/12 B -) bereits ausgeführt hat, kommt ein Erfolg der Beschwerde aus mehreren selbständig nebeneinander stehenden Gesichtspunkten nicht in Betracht:.

    Jedenfalls nach dem 21. Juli 2011 eingelegte und allein mit der Höhe der Regelleistung begründete Rechtsmittel der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen - an diesem Tag ging dort das Schreiben des Beklagten per Fax ein, die nach dort übersandte Zusicherung vom 19. Juli 2011 gälte für alle Leistungsempfänger ohne Alterseinschränkung - erweisen sich vor diesem Hintergrund sämtlich als mutwillig (vgl. die mittlerweile ständige Rechtsprechung des Senats, u. a. mit Beschlüssen vom 6. August 2012 - a. a. O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2012 - L 13 AS 134/12
    Wie der Senat in ähnlich gelagerten Verfahren, in welchen die Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie der Beklagte ebenfalls beteiligt waren, mit Beschlüssen vom 6. August 2012 - L 13 AS 125/12 B und L 13 AS 135/12 B - und vom 9. Juli 2012 - L 13 AS 69/12 B und L 13 AS 77/12 B - (sowie in wesentlichen Teilaspekten mit Beschluss vom 5. März 2012 - L 13 AS 346/11 B -) bereits ausgeführt hat, kommt ein Erfolg der Beschwerde aus mehreren selbständig nebeneinander stehenden Gesichtspunkten nicht in Betracht:.

    Jedenfalls nach dem 21. Juli 2011 eingelegte und allein mit der Höhe der Regelleistung begründete Rechtsmittel der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers - an diesem Tag ging dort das Schreiben des Beklagten per Fax ein, die nach dort übersandte Zusicherung vom 19. Juli 2011 gälte für alle Leistungsempfänger ohne Alterseinschränkung - erweisen sich vor diesem Hintergrund sämtlich als mutwillig (vgl. die mittlerweile ständige Rechtsprechung des Senats, u. a. mit Beschlüssen vom 6. August 2012 - a. a. O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2012 - L 13 AS 139/12
    Wie der Senat in ähnlich gelagerten Verfahren, in welchen die Prozessbevollmächtigten der Kläger sowie der Beklagte ebenfalls beteiligt waren, mit Beschlüssen vom 6. August 2012 - L 13 AS 125/12 B und L 13 AS 135/12 B - und vom 9. Juli 2012 - L 13 AS 69/12 B und L 13 AS 77/12 B - (sowie in wesentlichen Teilaspekten mit Beschluss vom 5. März 2012 - L 13 AS 346/11 B -) bereits ausgeführt hat, kommt ein Erfolg der Beschwerde aus mehreren selbständig nebeneinander stehenden Gesichtspunkten nicht in Betracht:.

    Jedenfalls nach dem 21. Juli 2011 eingelegte und allein mit der Höhe der Regelleistung begründete Rechtsmittel der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kläger - an diesem Tag ging dort das Schreiben des Beklagten per Fax ein, die nach dort übersandte Zusicherung vom 19. Juli 2011 gälte für alle Leistungsempfänger ohne Alterseinschränkung - erweisen sich vor diesem Hintergrund sämtlich als mutwillig (vgl. die mittlerweile ständige Rechtsprechung des Senats, u. a. mit Beschlüssen vom 6. August 2012 - a. a. O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.06.2012 - L 13 AS 224/12
    Bezug nehmend auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 zur Unvereinbarkeit der Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i. V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff.) hat der Senat bereits mehrfach dargelegt (Senat, Beschl. v. 20. September 2012 - L 13 AS 134/12 B und L 13 AS 139/12 B - Beschl. v. 6. August 2012 - L 13 AS 125/12 B und L 13 AS 135/12 B - Beschl. v. 5. März 2012 - L 13 AS 346/11 B -), dem Gesetzgeber komme bei der Verwirklichung des Auftrags aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zu, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind (BVerfG, a. a. O., Rdn. 133 m. w. Nachw.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2012 - L 13 AS 80/12
    Wie der Senat in ähnlich gelagerten Verfahren, in welchen die Prozessbevollmächtigten der Kläger sowie der Beklagte ebenfalls beteiligt waren, mit Beschlüssen vom 9. Juli 2012 - L 13 AS 69/12 B - und - L 13 AS 77/12 B - und vom 6. August 2012 - L 13 AS 125/12 B - und - L 13 AS 135/12 B - bereits ausgeführt hat, kommt ein Erfolg der Beschwerde aus mehreren selbständig nebeneinander stehenden Gesichtspunkten nicht in Betracht:.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2014 - L 13 AS 262/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (u. a. Beschlüsse vom 6. August 2012 - L 13 AS 125/12 B und L 13 AS 135/12 B - und vom 9. Juli 2012 - L 13 AS 69/12 B und L 13 AS 77/12 B -) kommt ein Erfolg der Beschwerde aus mehreren selbständig nebeneinander stehenden Gesichtspunkten nicht in Betracht:.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2014 - L 13 AS 261/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (u. a. Beschlüsse vom 6. August 2012 - L 13 AS 125/12 B und L 13 AS 135/12 B - und vom 9. Juli 2012 - L 13 AS 69/12 B und L 13 AS 77/12 B -) kommt ein Erfolg der Beschwerde aus mehreren selbständig nebeneinander stehenden Gesichtspunkten nicht in Betracht:.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.01.2011 - L 13 AS 95/12
    Wie der Senat in ähnlich gelagerten Verfahren mit Beschlüssen vom 9. Juli 2012 - L 13 AS 69/12 B - und - L 13 AS 77/12 B - und vom 6. August 2012 - L 13 AS 125/12 B - und - L 13 AS 135/12 B - bereits ausgeführt hat, kommt ein Erfolg der Beschwerde aus mehreren selbstständig nebeneinander stehenden Gesichtspunkten nicht in Betracht:.
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